ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Schwarzmayr Veranstaltungstechnik , Geprüfter Veranstaltungstechniker, Georg Schwarzmayr, Weilbolden 1, 4972 Utzenaich, für die Vermietung bzw. Lieferung und Wartung von Licht- und Tontechnikanlagen und sonstigen damit zusammenhängenden Dienstleistungen

  1. Geltungsbereich:

Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Schwarzmayr Veranstaltungstechnik (im Folgenden kurz „S-VT“ genannt) und dem Kunden gelten in Zusammenhang mit den oben angeführten Leistungen ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende, bzw. entgegenstehende, Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, S-VT habe ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen gelten nicht als Zustimmung zu den von diesen Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch als Rahmenvereinbarung für alle weiteren Rechtsgeschäfte im oben angeführten Bereich zwischen den Vertragsparteien.

  1. Vertragsabschluss:

Die Angebote von S-VT verstehen sich freibleibend und verpflichten S-VT nicht zur Leistung. S-VT übermittelte Bestellungen/Aufträge sind für den Besteller verbindlich. Der Vertragsabschluss erfolgt durch Zusendung einer Auftragsbestätigung seitens S-VT. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen. Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung sind vom Kunden ausreichend dokumentiert an S-VT schriftlich zu melden, damit eine ehest mögliche Behebung realisiert werden kann. Wegen unwesentlicher Abweichungen/Mängel kann die Abnahme nicht abgelehnt werden. Umgekehrt verpflichtet sich S-VT, im Falle, dass die Ausführung eines Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, dies dem Kunden ehest möglich mitzuteilen. Wird in der Folge die Leistungsbeschreibung nicht abgeändert, kann S-VT die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung, ist S-VT berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von S-VT aufgelaufenen Kosten und Spesen sind zu ersetzen.

Bei Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber gelten folgende Fristen und Gebühren:

Von Auftragseingang bis 14 Tage vor Auftragsbeginn/Lieferdatum    30% des Auftragsvolumens   13 Tage   bis   4 Kalendertage vor Auftragsbeginn/Lieferdatum    50% des Auftragsvolumens   3 bis   1 Kalendertag  vor Auftragsbeginn/Lieferdatum  100% des Auftragsvolumens

 Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen, bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen, entstehen, sind von S-VT nicht zu vertreten und können zum Leistungsverzug führen. Daraus entstehende Mehrkosten trägt der Kunde. Aufträge, die mehrere Einheiten umfassen, können in Teillieferungen erfüllt werden und ist S-VT berechtigt, in diesem Fall Teilrechnungen zu legen. Grundsätzlich sind Angaben über Lieferzeiten unverbindlich, sofern nichts anderes vereinbart ist, Liefer- bzw. Leistungsverzug gibt dem Kunden kein Recht auf die Geltendmachung von Schadenersatz.

  1. Rücktrittsrecht:

Bei Annahmeverzug oder aus anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden, sowie bei Zahlungsverzug ist S-VT zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes kann der Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens begehrt werden. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist S-VT von allen weiteren Leistungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen, bzw. Sicherstellungen, zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso ist S-VT bei Schreib-, Druck- und Rechenfehlern im Angebot zum Rücktritt berechtigt, wenn auf Grund von solchen Fehlern Vertragsabschlüsse getätigt werden.

  1. Entgelt:

Das Entgelt beruht auf den im Vertrag oder der Auftragsbestätigung vereinbarten Preisen, an welche S-VT sich für 30 Tage ab Angebotslegung gebunden erachtet. Alle von S-VT veröffentlichten Preise verstehen sich in Euro, exkl. aller gesetzlichen Steuern. Die Rechnungslegung erfolgt bei Einzelvermietungen in der Regel im Vorhinein und ist der Rechnungsbetrag bei Übergabe der Mietgegenstände in bar zu entrichten. Ansonsten sind die in Rechnung gestellten Beträge 14 Tage nach Eingang der Rechnung fällig und ohne Abzug zu zahlen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist S-VT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontzinssatz der Österr. Nationalbank p.a. oder den gültigen Sätzen der Euro. Zentralbank zu fordern. Falls ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist S-VT berechtigt, diesen geltend zu machen. Bei Dauermietverträgen ist S-VT berechtigt, ein monatlich abzurechnendes Entgelt nach den Steigerungen des Verbraucherpreisindex zu erhöhen, wobei als Bezugsmonat das Monat des Vertragsabschlusses gilt. Für den Fall, dass die Leistungen oder das Entgelt von S-VT mit einer Steuer oder Gebühr belastet wird, die erst nach Auftragsbestätigung durch Gesetz oder Verordnung eingeführt wird, können diese dem Kunden in Rechnung gestellt werden. In den von S-VT veröffentlichten Preisen sind die Kosten, die dem Kunden durch die Nutzung der Dienstleistungen von Dritten eventuell entstehen (z.B. Stromkosten, Bühnenaufbau, usw.) nicht enthalten.

  1. Vertragsdauer:

S-VT ist zur fristlosen Kündigung von bestehenden Verträgen berechtigt, falls der Kunde erheblichen nachteiligen Gebrauch von den Mietobjekten macht, insbesondere im Falle von Verstößen gegen die unten unter VII. angeführten Vertragsverpflichtungen. Im Übrigen ergibt sich die Vertragsdauer aus der Auftragsbestätigung. Eine stillschweigende Verlängerung der Mietdauer ist ausgeschlossen, im Falle einer verspäteten Rückgabe der Mietgegenstände ist ein Benützungsentgelt in Höhe des in der Auftragsbestätigung vereinbarten Tagessatzes zu entrichten, wobei jede angefangenen 24 Stunden als voller Tag gelten.

  1. Haftung, Gewährleistung:

S-VT haftet für Schäden, sofern vom Kunden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie schriftlich dokumentiert erfolgen. Der Kunde hat Mietobjekte bei Übernahme zu untersuchen und technische oder optische Mängel und Schäden im Übergabeprotokoll festzuhalten. Auf Verlangen kann die technische Funktionsfähigkeit durch S-VT bei Übergabe demonstriert werden. Sofern in der Auftragsbestätigung bzw. in einem gesonderten Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde, sind Mietobjekte vom Kunden auf eigene Kosten und Gefahr im Lager von S-VT abzuholen und nach Ende der vereinbarten Mietdauer unverzüglich wieder rückzutransportieren. Gleiches gilt auch für den Aufbau gemieteter Anlagen der, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, grundsätzlich auf eigene Kosten und Gefahr des Kunden von diesem zu organisieren ist. Wurde ein Transport bzw. Montagearbeiten durch S-VT vereinbart, erfolgen diese auf Kosten und Gefahr des Kunden Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde S-VT alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Korrekturen und Ergänzungen, die sich als notwendig erweisen, werden kostenlos durchgeführt. Kosten für Hilfestellung, Fehler und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind, sowie sonstige Änderungen und Ergänzungen, werden von S-VT gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunden selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Ferner wird keine Haftung übernommen für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung in ungeeigneter Umgebung usw. zurückzuführen sind. Für Anlagenteile, die durch den Kunden bzw. Dritte, nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch S-VT. Darüber hinaus behält sich S-VT vor, Anlagen bzw. Anlagenteile gegen andere, für die Zwecke des Kunden in gleicher Weise geeignete Ersatzobjekte auszutauschen. S-VT steht nicht dafür ein, dass sich die beauftragten Dienstleistungen bzw. Mietanlagen für die vom Kunden angestrebten Zwecke eignen. Der Kunde hat selbst seinen dementsprechenden Bedarf zu erheben und gegebenenfalls die räumlichen, technischen und organisatorischen sowie rechtlichen Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass eine gemietete Anlage aufgebaut und genutzt werden kann. Besondere Eigenschaften von Mietanlagen gelten im Zweifel nur dann als vereinbart, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angeführt sind. Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, behördliche Abnahmeverfahren, Kollaudierungen, vorgeschriebene Statik- und Elektronikbefunde, sowie sonstige gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen beizubringen und deren Vorliegen S-VT nachzuweisen.

Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen S-VT ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Für Dienstleistungen, die von S-VT lediglich vermittelt und von anderen Unternehmen durchgeführt werden, wird keine Haftung übernommen. Insbesondere übernimmt S-VT auch keine Gewähr, dass die gelieferten Anlagen jederzeit funktionsfähig sind, nachdem insbesondere der Ausfall von technischen Einrichtungen, Überlastung von Daten- bzw. Stromleitungen usw., Funktionsprobleme, auf die S-VT keinen Einfluss hat, mit sich bringen können. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die von S-VT nicht zu beeinflussen sind, wie z.B. Streiks, behördliche Anordnungen, Ausfall von Datenleitungen und Stromnetzen anderer Dienstleister, sind auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht von S-VT zu vertreten. Insbesondere führen solche Leistungsstörungen nicht zum Leistungsverzug und ist S-VT berechtigt, die bestellten Leistungen innerhalb einer Frist, die um die Dauer der Behinderung verlängert ist, durchzuführen. Bei Leistungsstörungen außerhalb des Verantwortungsbereiches von S-VT erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. S-VT schließt die Haftung für zufälliges Versagen technischer Vorrichtungen und Fehler der von dritter Seite zur Verfügung gestellten Anlageteile aus. Weiters gilt dieser Haftungsausschluss für entgangenen Gewinn durch Betriebsausfälle, wie auch für Sachschäden. Jedenfalls ausgeschlossen ist die Anfechtung oder Anpassung eines Vertrages durch den Auftraggeber wegen Irrtums. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung eines Irrtums und seiner Rechte daraus. Der Kunde ist ausdrücklich mit diesen Haftungsbeschränkungen einverstanden.

  1. Vertragspflichten des Kunden:

Der Kunde verpflichtet sich, gemietete Anlagen bzw. Anlagenteile stets pfleglich zu behandeln und für entsprechenden Schutz gegen äußere Einflüsse bzw. Witterungseinflüsse zu sorgen. Montage-, Betriebs- und Wartungshinweise sowie entsprechende Anweisungen von Mitarbeitern von S-VT ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Beschädigungen oder aufgetretene Störungen sind S-VT unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In diesem Falle dürfen weder vom Kunden noch von Dritten Reparaturversuche an gemieteten Anlage vorgenommen werden, etwaige Reparaturarbeiten sind ausschließlich durch S-VT oder von diesem autorisierten Personen vorzunehmen. Die Kosten für solche notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten sind vom Kunden zu ersetzen. Der Kunde haftet für sämtliche durch ihn oder in seinem Gefahrenbereich verursachten Schäden an gemieteten Anlagen, insbesondere für übermäßige Abnutzung, nachlässige Behandlung, Nichtbefolgung von Montage-, Betriebs-, Wartungs- oder ähnlichen Anweisungen, Schädigungen aufgrund von Witterungs- oder ähnlichen nachteiligen äußeren Einflüssen. Ist aufgrund solcher vom Kunden zu vertretender Umstände der Einsatz der gemieteten Anlage nicht möglich, ist das vereinbarte Entgelt dennoch zu entrichten. Im Zusammenhang mit der Vermietung von Anlagen ist S-VT aus wichtigem Grund jederzeit zur unverzüglichen und fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, insbesondere, wenn die gemietete Anlage unsachgemäß benutzt, verwahrt oder behandelt wird, das Mietobjekt Dritten überlassen wird oder, bei länger dauernden Mietverhältnissen, der Mieter mit Zahlungen in Rückstand gerät. – Der Kunde trägt nach Übergabe von gemieteten Anlage die Gefahr für Schäden am Mietgegenstand, er hat ihn auf seine Kosten gegen alle üblicherweise versicherbaren und versicherten Risiken ausreichend versichert zu halten und die Versicherungspolizze zugunsten von S-VT zu vinkulieren.

  1. Schriftform:

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

  1. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Ried im Innkreis. Es wird ausdrücklich österreichische inländische Gerichtsbarkeit vereinbart.